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Glosario de Alemán para los Negocios

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Käufer aus der Familie

11/10/2009 - Wenn Manager ihre eigene Firma wollen (Management - Buyout, MBO) weckt das oft Kritik: Nutz das Management seinen Informationsvorsprung gegenüber den Aktionen aus, indem es weniger bezahlt, als das Unternehmen eigentlich wert ist? Oder nehmen die Manager zur Maximierung ihres Gewinnpotenzials, aber unter Gefährdung von Gläubigern und Arbeitsplätzen zu fiel Fremdkapital (Leverage) auf? Diese Frage werden auch in Zukunft bei solchen Deals immer wieder auftauschen.
Im vergangenen Jahr konnte man gehäuft eine andere Art des Management-Buyouts beobachten – nämlich den MBO als Mitten der Krisenbewältigung. Damit sind bisher eher ungewohnte Fragen verbunden.

Drei Optionen

Derzeit evaluieren Konzerne ihre strategischen Schwerpunkte viele kritischer als zu Boomzeiten. Regelmäßig ergeben diese Prüfungen, dass der eine oder andere wenig profitable oder verlustbringende – und oft dazu stark fremdfinanzierte – Bereich einzustellen ist. Die Muttergesellschaft steht vor den Varianten Veräußerung, Liquidation oder ganz Insolvenz.
Die letzteren beiden Optionen werden in der Regel möglichst vermieden. Eine Insolvenz hat viele Nachteile – für das Image, für die Miterbeiter und erst recht für die Gläubiger. Manchmal droht der Muttergesellschaft auch eine Durchgriffshaftung. Eine Liquidation ohne Insolvenz ist meist kostspielig, vernichtet genauso viele Arbeitsplätze und beschädigthäüfig auch das Image.
Deshalb ist eine Veräußerung fast immer der bevorzugte Weg. Dabei geht es dem Konzern nur stellen und den Kaufpreis. Mögliche Interessenten sind ohnehin nur bereit, einen symbolischen Betrag für das problemenbehaftete Unternehmen zu bezahlen. Regelmäßig verlangern sie sogar eine „Mitgift“, z. B. dir Verlängerung alter und die Gewährung neuer Konzerndalehen, nicht selten sogar einen verzicht auf deren Rückzahlung und Zuschüsse.

Der beste Einblick

In diese Situation sind die Manager der Tochter am ehesten in der Lage, der Mutter vernünftige Konditionen anzubieten. Denn selbst eine umfassende Due Diligence kann einem externen Interessenten kaum denselben Einblick und dasselbe Gefühl für Risiken und Chancen verschaffen. Externe trauen sich ohne hohe Mitgift über die Risiken „nicht drüber“.
Anderes als bei einem traditionellen MBO brauchen die Manager in solchen Fällen keine Fremdfinanzierung für den Kauft, da ja nur ein Symbolischer Preis gezahlt wird. Allerdings stellt sich den als Mitgift gewährten Darlehen die heikle Frage, ob für die Manager eine persönliche Haftung akzeptabel ist.
Aus Sicht der Muttergesellschaft ist vor allem zu bedenken, dass zukünftige Rückzahlungen im Fall einer späteren Insolvenz – wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – angefochten werden könnten. Läge schon bei Gewährung der neuen Darlehen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, so wären die Darlehen, die der ehemaligen Tochter das „Weiterwursteln“ ermöglicht haben, unter Umständen als nachteiliges Rechtsgeschäft anfechtbar.
Oft kommt es vor Abschluss des Verkaufs noch zur Rückzahlung von Darlehen an andere Konzerngesellschaften und zur Beendigung von Verlustübernahmeverträgen und sonstigen Verträgen. Um das Risiko einer späteren Anfechtung im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft zu reduzieren, müssen Konzernmütter mehrere Punkte beachten:
Bereinigungen sollten möglichst ohne Rechtshandlung der Gesellschaft erfolgen. Denn wenn keine Rechtshandlung des späteren Gemeinschuldners vorliegt, scheiden gewisse Anfechtungstatbestände aus: die Anfechtung wegen Benachteilungsabsicht, die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen; die Anfechtungsfristen betragen (gestaffelt) bis zu zehn Jahre, praktisch wichtig ist der Ablauf der Frisch von zwei Jahren. Daher ist bei Möglichkeit einer Aufrechnung eine einseitige Aufrechnungserklärung der Muttergesellschaft einem Vertrag über eine Aufrechnung vorzuziehen.
Darüber hinaus besteht das Risiko einer späteren Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Diese Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die anfechtbare Rechtshandlung früher als sechs Monate vor Konkurseröffnung vorgenommen wurde.

Das erste Jahr meistern

Schließlich besteht das Risiko einer Anfechtung wegen Begünstigung. Diese Anfechtung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die behauptete Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat. Selbst wenn im Zuge der diversen Bereinigungen anfechtungsgefährdete Rechtshandlungen der Gesellschaft unvermeidbar sind, so reduziert sich das Risiko der Muttergesellschaft drastisch, wenn die verkaufte Gesellschaft nach dem MBO das erste Jahr meistert.
Auch das erklärt, weshalb die neuen MBOs so beliebt sind: Denn vor diesem Hintergrund hat es oft viel für sicht, an das gut bekannte Management zu verkaufen und nicht an einen Unbekannten.

Quelle: Der Standard
Wien, Österreich

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