Mit der neuerstandenen Republik Österreich wurde der friede in Saint-Germain geschlossen. Staatskanzler Karl Renner berichtet:
An der hufeisenförmigen Tafel saßen die Sieger, an der Spitze Clemenceau, an sie reihten sich links und rechts die Vertreter der alliierten, weiter die der assoziierten Mächte und zuunterst die Vertreter der Nachfolgestaaten Österreichs, Staatsmänner und Politiker, die zum größten Teil vor etlichen Monaten noch mit den Vertretern Österreichs im Wiener Parlament getagt hatten.
Die offene Seite des Hufeisens nahm ein Tischchen ein, an dem der Präsident der österreichischen Friedensdelegation Platz zu nehmen hatte. Dort die Staatsmänner, die in täglichem Umgang mit den großen der Entente die Verhandlungen beeinflussen konnten, hier die Vertreter des Restes von Österreich, der die Verantwortung für ganz Österreich auf sich zu nehmen hatte und von vornherein verurteil war. (Gekürzt und vereinfacht.)
Die Siegermächte bürdeten Österreich Schuldenzahlungen auf und legten die Grenzen des neuen Staats fest. Sie verboten den Anschluß an Deutschland und nannten den neuen Staat „Österreich“.
Aus machtpolitischen Erwägungen wurde der italienischen Forderung nach der Brennergrenzen entsprochen. Die Abtretung Südtirols an Italien war ein schwerer Verlust. 230.000 deutschsprachige Südtiroler gerieten unter italienische Herrschaft. Ihnen wurde das Selbstbestimmungsrecht verweigert.
Gegen die Versuche der Jugoslawen, Südkärnten zu besetzen, leisteten die Kärntner Bevölkerung und die Volkswehr heftigen und erfolgreichen Widerstand. Die Volksabstimmung unter alliierter Kontrolle am 10. Oktober 1920 ergab mit vielen Stimmen der Slowenen eine eindeutige Mehrheit für den Verbleib bei Österreich. Im neuen Staat gab es nun eine slowenische Minderheit.
Dagegen wurden deutschsprachige Teile Westungarns Österreich zugesprochen. Sie konnten erst nach langwierigen Verhandlungen und Kämpfen im Jahr 1921 unserem Staat angegliedert werden. Aus den neuerworbenen Gebieten wurde das Bundesland Burgenland.
In den ersten Monaten der Republik regierte eine Konzentrationsregierung aller drei politischen Lager unter Staatskanzler Karl Renner. Im Februar 1919 fanden die ersten Wahlen in der Republik statt. Erstmals waren alle Österreicher, auch die Frauen, wahlberechtigt. Die Sozialdemokraten erhielten 72 Mandate, die Christlichsozialen 69 Mandate. Die beiden großen Parteien bildeten gemeinsam eine Regierung (Große Koalition).
In langwierigen Verhandlungen der politischen Parteien kam die Verfassung für den neuen Staat zustande. Sie wurde 1920 von der Nationalversammlung beschlossen.
Art. 1 Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Art. 2 Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Nieder-Österreich (Niederösterreich-Land und Wien), Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.
Art. 4 Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
Art. 5 Bundesgebiet und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
Art. 7 Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Art. 18 Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. (gekürzt.)
In der Verfassung wurde auch festgelegt, daß die Gesetze der liberalen Ära, in denen die Grundrechte der Staatsbürger enthalten sind, als Verfassungsgesetze weiter zu gelten haben. Die wichtigsten Artikel davon lauten:
Art. 2 Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.
Art. 3 Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.
Art. 5 Das Eigentum ist unverletzlich.
Art. 8 Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Art. 9 Das Hausrecht ist unverletzlich.
Art. 10 Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden.
Art. 12 Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Art. 13 Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Art. 14 Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
Art. 17 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (Gekürzt.)
Im Jahr 1929 wurde die Verfassung geändert, die Rechte des Bundespräsidenten wurden erweitert. Er wird vom Volk gewählt.
Quelle: Zeiten Völker Kulturen 3
ÖBV Pädagogischer Verlag, Wien